Statuten

des Public Shreddery Snowboard-Clubs
(nachstehend Club genannt)
 
         
  1. Name und Sitz  
    Unter dem Namen Public Shreddery besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Er ist unterteilt in die drei Bereiche...  
     
  • Public Shreddery Snowboard-Club
  • Public Shreddery Juniors
  • Public Shreddery Interest Group
 
         
  2. Zweck  
    Der Club soll die Förderung der Gemeinschaft von unabhängigen SnowboarderInnen zum Zweck des Wissensaustausches und gemeinsamer Erlebnisse haben. Im Speziellen stehen die drei Bereiche für die folgenden Interessen und Aktivitäten ein:  
     
  • Public Shreddery Snowboard-Club
    Der Snowboard-Club organisiert Camps für MitgliederInnen und nahestehenden Personen. Er organisiert im weiteren Veranstaltungen, insbesondere Partys für die ClubmitgliederInnen. Er sorgt für Einkaufsvergünstigungen und technischen Support, sowie für die Herstellung und Verteilung von Identifikationsmaterial (z.b. T-Shirts mit PS-Logo etc.). Im Weiteren kann er sämtliche dem Club förderlichen Aktivitäten ausüben.
  • Public Shreddery Juniors
    Der Bereich Juniors hat den gleichen Zweck wie der Snowboard-Club. Insbesondere ist er auf Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahre ausgerichtet. Er soll das Clubleben fördern und die Verwirklichung der Ideen seiner MitgliederInnen mit der Unterstützung des Snowboard-Clubs fördern.
  • Interest Group
    Der Bereich Interest Group steht für die Förderung des Wissensautstausches zwischen angehenden und bestehenden JungunternehmerInnen von Public Shreddery und nahestehenden Personen ein. Im Weiteren kann er Zusammenkünfte zum Austausch mit Wissensträgern organisieren, Business-Angels und Supporter für JungunternehmerInnen vermitteln. Er fördert das aktive Zusammenarbeiten der Mitglieder zur Erreichung ihrer wirtschaftlichen Ziele.
 
         
  3. Mittel  
    Dem Public Shreddery Snowboard-Club und den Public Shreddery Juniors stehen Mittel in Form von Mitgliederbeiträgen, Sponsoringgeldern sowie Gönnerbeiträgen zur Verfügung. Die Mittel werden ausschliesslich für vereinsinterne Zwecke verwendet.
Public Shreddery Interest Group führt eine eigene Kasse welche durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter zur Organisation seiner Anlässe geäufnet wird. Dieser Bereich ist finanziell ausdrücklich vom Rest von Public Shreddery zu trennen.
 
         
  4. Mitglieder  
    Aktivmitglieder können alle durch den Vorstand angesprochenen, oder die ihm vorgeschlagenen Personen werden.  
         
  5. Austritt  
    Der Austritt aus dem Club kann jederzeit, mündlich an den Vorstand erfolgen.  
         
  6. Ausschluss  
    Der Vorstand hat das ausdrückliche Recht, MitgliederInnen auszuschliessen, wenn berechtigte Gründe vorliegen.  
         
  7. Organisation  
    Die Organe des Clubs sind:  
     
  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand, bestehend aus den Präsidenten der Bereiche Snowboard-Club, Juniors und Interest Group
  • Den Präsidenten der Bereiche stehen gemäss dem, den Statuten beiliegenden Organigramm, die entsprechenden Stellen zur Ausführung der Tätigkeiten zur Verfügung.
 
         
  8. Die Vereinsversammlung  
    Die Vereinsversammlungen werden mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per Email angekündigt.  
         
  9. Beschlussfähigkeit  
    Die Versammlung ist dann beschlussfähig, wenn am angekündigten Zeitpunkt mehr als 3 Personen anwesend sind. Diese drei Personen müssen jedoch mindestens die Präsidenten der drei Bereiche sein. Bei Abstimmungen über Statutenänderungen und weitere Belange gilt das absolute Mehr.  
         
  10. Vorstand  
    Der Vorstand besteht aus den 3 Präsidenten der Bereiche Snowboard-Club, Juniors und Interest Group aus welchen eine Person jeweils als Wortführer bestimmt wird.  
         
  11. Haftung  
    Der Verein übernimmt keine Haftung für seine Mitglieder. Bei Anlässen und Veranstaltungen ist die Versicherung Sache des Mitgliedes oder der teilnehmenden Person. Für Handlungen minderjähriger MitgliederInnen und teilnehmenden Personen haften die Eltern gemäss ZGB.  
         
  12. Schlussbestimmungen  
    Der Club lebt hauptsächlich von seinen Mitgliedern und nutzt deren Beiträge nur zur internen Kostendeckung. Kosten die durch die Organisation von Anlässen entstehen trägt jedes Mitglied selbst. 
Interne Verhaltensregeln und die Handhabung von Verstössen dagegen, werden durch die Präsidenten der Bereiche in einem separaten Codex aufgeführt.
 
         
  Basel, 17.6.2000