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Statuten des Public Shreddery Snowboard-Clubs (nachstehend Club genannt) |
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1. | Name und Sitz | |||
Unter dem Namen Public Shreddery besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Er ist unterteilt in die drei Bereiche... | ||||
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2. | Zweck | |||
Der Club soll die Förderung der Gemeinschaft von unabhängigen SnowboarderInnen zum Zweck des Wissensaustausches und gemeinsamer Erlebnisse haben. Im Speziellen stehen die drei Bereiche für die folgenden Interessen und Aktivitäten ein: | ||||
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3. | Mittel | |||
Dem Public Shreddery Snowboard-Club und den Public Shreddery Juniors stehen Mittel in Form von Mitgliederbeiträgen, Sponsoringgeldern sowie Gönnerbeiträgen zur Verfügung. Die Mittel werden ausschliesslich für vereinsinterne Zwecke verwendet. Public Shreddery Interest Group führt eine eigene Kasse welche durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter zur Organisation seiner Anlässe geäufnet wird. Dieser Bereich ist finanziell ausdrücklich vom Rest von Public Shreddery zu trennen. |
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4. | Mitglieder | |||
Aktivmitglieder können alle durch den Vorstand angesprochenen, oder die ihm vorgeschlagenen Personen werden. | ||||
5. | Austritt | |||
Der Austritt aus dem Club kann jederzeit, mündlich an den Vorstand erfolgen. | ||||
6. | Ausschluss | |||
Der Vorstand hat das ausdrückliche Recht, MitgliederInnen auszuschliessen, wenn berechtigte Gründe vorliegen. | ||||
7. | Organisation | |||
Die Organe des Clubs sind: | ||||
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8. | Die Vereinsversammlung | |||
Die Vereinsversammlungen werden mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per Email angekündigt. | ||||
9. | Beschlussfähigkeit | |||
Die Versammlung ist dann beschlussfähig, wenn am angekündigten Zeitpunkt mehr als 3 Personen anwesend sind. Diese drei Personen müssen jedoch mindestens die Präsidenten der drei Bereiche sein. Bei Abstimmungen über Statutenänderungen und weitere Belange gilt das absolute Mehr. | ||||
10. | Vorstand | |||
Der Vorstand besteht aus den 3 Präsidenten der Bereiche Snowboard-Club, Juniors und Interest Group aus welchen eine Person jeweils als Wortführer bestimmt wird. | ||||
11. | Haftung | |||
Der Verein übernimmt keine Haftung für seine Mitglieder. Bei Anlässen und Veranstaltungen ist die Versicherung Sache des Mitgliedes oder der teilnehmenden Person. Für Handlungen minderjähriger MitgliederInnen und teilnehmenden Personen haften die Eltern gemäss ZGB. | ||||
12. | Schlussbestimmungen | |||
Der Club lebt hauptsächlich von seinen Mitgliedern und nutzt deren Beiträge nur zur internen Kostendeckung. Kosten die durch die Organisation von Anlässen entstehen trägt jedes Mitglied selbst. Interne Verhaltensregeln und die Handhabung von Verstössen dagegen, werden durch die Präsidenten der Bereiche in einem separaten Codex aufgeführt. |
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Basel, 17.6.2000 | ||||